DIE LINKE. beantragt beim Regierungsprädsidium Stuttgart die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses.
Der Gemeinderat Öchsle(CDU) wurde bei der Beratung zur Verwaltungsvorlage 21/95 nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen..
Der Gemeinderat Öchsle(CDU) wurde bei der Beratung zur Verwaltungsvorlage 21/95 nichtwegenBefangenheitausgeschlossen..
Die Rechtsberater der LINKEN im Göppinger Gemeinderat können der Einschätzung des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht folgen. Da DIE LINKE selbstverständlich alle möglichen und nötigen außergerichtlichen Wege nutzen will und muß, hat sie nun beim Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses gestellt.
- Herr Öchsle ist bei der freiwilligen Feuerwehr und somit nicht bei der Kommune angestellt.
Herr Öchsle ist nicht passives Feuerwehrmitglied bei der freiwilligen Feuerwehr
Herr Öchsle macht regelmäßig Sonntagsdienst und ist somit DIREKTER NUTZNIESER der Vergütungen, für deren Erhalt er in seinen Redebeitrag plädierte.
Wir sehen in diesen Fall die Anwendung des § 18/3 durch den § 18/1 außer Kraft gesetzt, weil der direkte und unmittelbare Vorteil hier im Mittelpunkt steht
Der Beschluß der Verwaltungsvorlage 21/95 vom 17.3.2010 kam somit nach Auffassung der LINKE im Göppinger Gemeinderat unter einem nicht rechtmäßigen Verfahren zu Stande.
DIE LINKE beantragt deshalb beim Regierungsprädsidium Stuttgart die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses.
im Stadtrat Christian Stähle
