DIE LINKE läßt Rechtslage zum "Schulpodienverbot" der Landesregierung prüfen!
Gegen den Erlass des Kultusministeriums, dass die LINKE. nicht auf Schulpodien vertreten sein darf, prüft DIE LINKE im Augenblick über eine Anwaltskanzlei mögliche rechtliche Schritte. Die Zeichen stehen gut, dass DIE LINKE. nächste Woche eine einstweilige Verfügung gegen den Erlass beantragen wird. Sobald Klage erhoben wird, macht DIE LINKE dies umgehend öffentlich!
Bereits jetzt möchte DIE LINKE vorab der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, sich mit der rechtlichen Schieflage des Landesregierungserlasses zu befassen:
1. Grundsätzlich gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und Vereinigungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, dass jede Partei und Vereinigung beim Wettbewerb um die Wählerstimmen gleiche Chancen hat.
2. Dabei ist insbesondere § 5 Abs.1 PartG zu beachten, wonach dann, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Zu beachten ist allerdings auch der sich aus § 5 Abs.1 S. 2 PartG ergebende Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit. Danach kann der Umfang der Gewährung der Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden.
3. Nach § 5 Abs.1 S.3 PartG bemisst sich die Bedeutung der Parteien zwar insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Nach § 5 Abs.1 S.4 kommt der Vertretung einer Partei im Bundestag dabei eine besondere Bedeutung zu. Es ist jedoch unzulässig, allein auf den Erfolg bei vorangegangenen Wahlen abzustellen (hierzu gibt es zahlreiche, auch verfassungsrechtliche Entscheidungen, die wir bei Bedarf zur Verfügung stellen können). Als weitere Kriterien kommen daneben deshalb die Dauer des Bestehens einer Partei, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an den Regierungen in Bund und Ländern in Betracht. Ebenfalls eine Rolle kann spielen, welche realistische Chance eine Partei bei der bevorstehenden Wahl für einen Einzug in das Parlament hat.
4. Legt man diese Kriterien zugrunde dürfte die ausschließliche Berücksichtigung bereits im Landtag vertretener Parteien rechtswidrig sein. Denn diese schematische Anknüpfung leistet der Aufrechterhaltung des status quo Vorschub und läuft auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinaus, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren ist. Gerade in Bezug auf DIE LINKE hat im Gefolge der allgemeinen politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode eine erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden. Nach allen Wahlumfragen hat DIE LINKE ernsthafte Chancen, in den Landtag einzuziehen. Sie trifft die Regelung des Ministeriums deshalb in besonderer Weise. Hinzu kommt, dass die LINKE auch nach den übrigen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kriterien eine "bedeutende" Partei ist. Sie ist im Bundestag und zahlreichen Landtagen vertreten. Der Vertretung im Bundestag weist das Parteiengesetz dabei eine besondere Bedeutung zu. Sie ist ferner an zwei Landesregierungen beteiligt. Und auch Mitgliederzahl und Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes sind mit denen von bpsw. Grünen und FDP vergleichbar.
Göppingen, den 4.2.2011
Christian Stähle
