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Einstweilige Anordnung eingereicht und Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben.

"Ich weise den Vorwurf gegen die Verschwiegenheitspflicht, nach der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, verstossen zu haben zurück. Ich widerspreche ausdrücklich allen Ihren Vorwürfen."


PRESSEMITTEILUNG:

Einstweilige Anordnung eingereicht und Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben


Wir haben Montag, den 23.3.2015 und Dienstag, den 24.3.2015 Herrn Oberbürgermeister Till bezüglich der Verwaltungsvorlage 089/2015 Az:1/6-128/15 - Mögliche Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 Abs.2 GemO durch Herrn Stadtrat Stähle – Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens- unsere Sichtweise ausführlich, auf Grundlage der Rechtsbeurteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.3.2015, deutlich gemacht.

Als für meine Fraktion zeichnender Fraktionsvorsitzender, zu denen im Fokus stehenden Presserklärungen unserer Fraktion vom 10.10.2014 und 13.2.2015, hatte ich folgendes erklärt:

  • Ich weise den Vorwurf gegen die Verschwiegenheitspflicht, nach der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, verstossen zu haben zurück. Ich widerspreche ausdrücklich allen Ihren Vorwürfen.
  • Ich fordere Sie somit als Fraktionsvorsitzender auf, diesen Tagungsordnungspunkt 6 für den nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 26.3.2015 von selbiger zu nehmen. Wir erwarten die Rücknahme der Vorlage per Mail an alle Stadträte und Stadträtinnen bis Dienstag, den 24. März 2015, 18:00 Uhr.

Er, Oberbürgermeister Till, blieb bei seiner Rechtsauffassung und Vorgehensweise. Er teilte uns dies am 24.3.2015 schriftlich um 17:51 Uhr mit.

Nunmehr haben wir, ich, als stellvertretend Beschuldigter unserer Fraktion, Christian Stähle, parallel, zur „Einstweiligen Anordnung“ zum Zweck der Sicherung des „Einstweiligen Rechtsschutzes“, auch Klage mit dem Datum, Dienstag, den 24.3.2015 eingereicht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart möge den Beklagten dazu verpflichten:

  1. kein Ordnungsgeldvefahren einzuleiten, da ein Verstoß der Verschwiegenheitspflicht laut der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg nicht vorliegt.

  2. dass der Beklagte öffentlich erklärt, dass der Kläger keine Verschwiegenheitsverletzung begangen hat.

  1. Diese öffentliche Erklärung, hat nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes Stuttgart,

          a) im Gemeinderat      b) durch eine Pressemitteilung zu erfolgen.

      4. Die Pressemitteilung ist auf der Webseite der Stadt Göppingen zu  veröffentlichen, sowie im Amtsblatt der Stadt Göppingen, dem GEPPO.

  Beides, der Antrag auf „Einstweiligen Rechtsschutz“ in Form einer "Einstweiligen Anordnung", sowie die Klageschrift, wurden durch Eilzustellung Dienstag, den 24.3.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart veranlasst.


       Göppingen, den 25.3.2015

       Christian Stähle (KrR/StR)
Fraktionsvorsitzender LINKE & PIRATEN

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