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LiPi - Offener Brief an Hr. Innenminister Gall

Dienstrechtliche Nachfrage zur Suspendierung des Göppinger Feuerwehrkommandanten Herrn Knobloch

 

 

Offener Brief:

Dienstrechtliche Nachfrage zur Suspendierung des Göppinger Feuerwehrkommandanten Herrn Knobloch

 

Sehr geehrter Herr Innenminister Gall,

am 28.1.2016 schrieb ich im Namen meiner Fraktion an Ihr Regierungspräsidium folgenden Brief:

[...am 28.12.15 suspendierte Herr Oberbürgermeister Till den Feuerwehrkommandanten Herrn Knobloch vom Dienst. Er informierte am 17.12.15 den Gemeinderat darüber, dass die Stadt Göppingen Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hat und deshalb eine Suspendierung dienstrechtlich vornehmen müsste! Ja, er sei als oberster Dienstherr zum jetzigen Zeitpunkt geradezu von Gesetzes wegen verpflichtet so zu handeln, sonst würde er sich sogar strafbar machen.

 

In der gleichen Sitzung, am 17.12.15, kündigte er an, dass er am 11.1.2016 ein Gespräch mit Herrn Knobloch führen würde. Eine Suspendierung werde er danach vornehmen. Nunmehr hat er nicht einmal mehr dieses Gespräch abgewartet, sondern bereits der Familie Knobloch "passend" zu Silvester diese einschneidende Massnahme ins Haus geschickt.

Nach Informationen die unserer Fraktion vorliegen, ist das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Knobloch und anderen Beschuldigten in Augsburg nocht NICHT abgeschlossen. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal Anklage erhoben, zumindest NICHT bis zum 28.12.2015.

  • Unsere Fraktion möchte deshalb von Ihnen wissen, ob es der Tatsache entspricht, dass Herr Oberbürgermeister Till dienstrechtlich, gesetzlich, zum jetzigen Zeitpunkt, also im Laufe der Ermittlungen gegen Herrn Knobloch, bereits eine Suspendierung auszusprechen verpflichtet ist.
  • Des Weiteren möchten wir wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine dienstrechtliche Suspendierung zwingend notwendig wird.

Anbei einige Zeitungsartiklel der Lokalpresse hierzu:

http://www.swp.de/goeppingen/lokales/goeppingen/Goeppinger-Kommandant-der-Feuerwehr-freigestellt;art1158499,3636065

http://www.swp.de/goeppingen/lokales/goeppingen/Feuerwehrkommandant-verliert-Beratungsauftrag-in-Rechberghausen;art5583,3563294

http://www.swp.de/goeppingen/lokales/goeppingen/Feuerwehr-Stadt-Goeppingen-reagiert-auf-Ermittlungen;art5583,3452732

http://https://www.swp.de/goeppingen/lokales/goeppingen/Untreue-Goeppinger-Feuerwehrchef-unter-Verdacht;art1158499,3445707   

würden uns freuen möglichst zeitnah eine Antwort von Ihnen zu erhalten...]

 

Selbstverständlich gehen wir davon aus, wie sicherlich auch Sie, dass die Dutzfreundschaft des Herrn Regierungspräsidenten Schmalzl zu Herrn Oberbürgermeister Till nicht Ursache für die mangelhafte Antwort des Regierungspräsidiums war. Somit ist für uns die lapidare Antwort Ihres untergeordneten Präsidiums noch viel unerklärlicher! Die Antwort vom 29.1.2016 lautete:

[... vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach unserem Kenntnisstand ist die Stadt Göppingen bei dem Vorgang anwaltlich beraten. Im Rahmen der Rechtsaufsicht haben wir den Vorrang der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Bei personalrechtlichen Dingen handelt es sich um reine Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Zuständigkeit liegt in erster Linie beim Oberbürgermeister, § 44 Abs. IV GemO, ggf. in Verbindung mit dem Landesdisziplinargesetz. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen keine Auskünfte in der Sache erteilen können. Gleiches gilt auch für allgemeine Rechtsauskünfte zu diesem Themenbereich. Dem dienstrechtlich Betroffenen steht in der Sache aber selbstverständlich offen, ebenfalls juristischen Rat einzuholen und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. ...] 

 

Die Gemeindeordnung von Baden - Württemberg sagt zu den Aufgaben des Gemeinderates, Ober-/Bürgermeisters und der Rechtsaufsicht folgendes:


§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde......Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht......


§ 44 Leitung der Gemeindeverwaltung

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.

(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.


§ 119 Rechtsaufsichtsbehörden

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.


Es kann ja wohl nicht sein, sehr geehrter Herr Innenminister Gall, dass wir als Fraktion Steuermittel für Anwälte oder als ehrenamtliche Stadträte Eigenmittel ausgeben müssen, weil wir von der kommunalen Aufsicht nicht erfahren, was die aktuelle Gesetzeslage des Landesdisziplinargesetzes zu einem solchen Vorgang rechtlich vorschreibt.

 

LDG - Landesdisziplinargesetz
- Baden-Württemberg -

 

§ 5 Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

1. gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde,

2. im Übrigen der Dienstvorgesetzte

wahr.


Teil 3
Verfahren

1. Abschnitt
Einleitung, Gegenstand des Verfahrens

§ 8 Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein und macht dies aktenkundig.


§ 22 Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt

Ab Einleitung des Disziplinarverfahrens kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn

1. er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird oder

2. andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist.


 

Sehr geehrter Herr Innenminister Gall, es ist für uns nicht ersichtlich, welche dienstrechtlichen Gesetze den Oberbürgermeister Till verpflichtet haben, dass es in dem Fall des Feuerwehrkommandaten, nach dem Dienstrecht, KEINE ANDERE MÖGLICHKEIT gab, als so zu handeln. Wir können auch die Aussage von ihm, Zitat: "Ich habe Familie, wenn ich Herrn Knobloch nicht vom Dienst suspendiere, mache ich mich strafbar. Meine Damen und Herren, Sie werden verstehen, dass ich dies als Ehemann und Familienvater nicht verantworten kann!", somit nicht nachvollziehen.

Herr Oberbürgermeister Till gab gebetsmühlenhaft stets diese Antwort auf Nachfrage unserer Fraktion, auf die angebliche Unumgänglichkeit der Suspendierung, in den unterschiedlichsten Gremien. Bedauerlicherweise blieb Herr Oberbürgermeister Till und seine Verwaltung bis heute die Antwort auf die Nachfrage unserer Fraktion, auf die der Verwaltung vorliegenden dienstrechtlichen und dizipliarrechtlichen Vorschriften, schuldig.

 

Sehr geehrter Herr Innenminister Gall, auch der suspendierte Feuerwehrkommandat der Stadt Göppingen ist Ehemann und Vater. Die Unschuldsvermutung (auch Präsumtion der Unschuld) ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt zumindest dem Anspruch nach anerkannt.

Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

Gemäß Art 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte Anspruch darauf, "bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten". In den Ländern des Europarates wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art.6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Art 48 Abs. 1 der Grundrechtscharta garantiert: "Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig". Art 48 Abs. 1 Grundrechtecharta ist in den Unionmitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar, soweit die Mitgliedsstaaten Unionsrecht anwenden oder umsetzen.

In Deutschland folgt dies auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art.20 Abs. 3 und Art.28 Abs. 1 Satz1 Grundgesetz.

Die Unschuldsvermutung erfordert, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.

Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.


Somit erlaubt sich unsere Fraktion, Sie, als obersten Dienstherr der Kommunalen Verwaltungs - und Dienstaufsichtsbehörde, erneut zu fragen:

· Unsere Fraktion möchte deshalb von Ihnen wissen, ob es der Tatsache entspricht, dass Herr Oberbürgermeister Till dienstrechtlich, gesetzlich, zum jetzigen Zeitpunkt (28.12.2015 ), also im Laufe der Ermittlungen gegen Herrn Knobloch, bereits eine Suspendierung zwingend auszusprechen verpflichtet war. Auch möchten wir in diesem Zusammenhang wissen, wo wir den Paragraphen finden, der bei dieser angeblichen Verpflichtung des OBs, bei Nicheinhaltung, Herrn Till, Strafverfolgung droht.

· Des Weiteren möchten wir wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine dienstrechtliche Suspendierung zwingend notwendig wird und warum die Unschuldsvermutung nicht zu Anwendung kommt.

 

Für eine zeitnahe Bearbeitung durch Ihr Ministerium wären wir sehr dankbar.

Des Weiteren möchten wir Sie höflichst bitten, den Erhalt unseres "offen Briefes" zu bestätigen.



Mit freundlichen Grüßen  

Christian Stähle (KrR/StR)
  Fraktionsvorsitzender

 

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