LiPi: Rechtsanfrage
Verletzung § 43(5) bezüglich des Baus eines "Wachhäusle auf dem Bahnsteg + Beauftragung eines Wach- & Schließdienstes"
Rechtsanfrage:
Verletzung § 43(5) bezüglich des Baus eines "Wachhäusle auf dem Bahnsteg + Beauftragung eines Wach- & Schließdienstes"
Sehr geehrte Frau Kreuzinger,
sehr geehrte Frau Wenger,
unsere Fraktion musste am 14.3.2018 aus einem Artikel der Südwestpresse/NWZ: "Wachhäusle in der Problemzone Bahnhofsteg" von Arnd Woletz (https://www.swp.de/suedwesten/staedte/goeppingen/wachhaeusle-in-der-problemzone-bahnhofsteg-24983981.html) erstmalig, sowohl über den Bau dieses dauerhaften Wachhäuschens auf dem Bahnübergangssteg und der dauerhaften Beauftragung eines Wach- und Schließdienstes, durch die Stadtverwaltung Göppingen lesen.
Gemäß § 43(5) der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, [...Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten...] hätte der OB eine Informationspflicht gehabt.
Bitte prüfen Sie, ob Oberbürgermeister Till und seine Verwaltung nicht vor dem Bau dieses "Wachhäuschens" und der Beauftragung eines Wach- & Schließdienstes zumindest den Gemeinderat hätte informieren müssen.
Im Namen der gesamten Fraktion
Mit freundlichen Grüßen
Christian Stähle (KrR/StR)
Fraktionsvorsitzender
