Mandatsträger lassen sich nicht der Meinungsfreiheit berauben
Zum Bericht der NWZ/SüdwestPresse "Freie Wähler sorgen sich um Verschwiegenheit" vom 23.2.2015
PRESSERKLÄRUNG:
Mandatsträger der Partei DIE LINKE. lassen sich nicht der Meinungsfreiheit der Mandatsträger (Art. 5 Abs. 1 GG) berauben.
(Zum Bericht der NWZ/SüdwestPresse "Freie Wähler sorgen sich um Verschwiegenheit" vom 23.2.2015).
Wir empfehlen Herrn Stadtrat Dr. Emil Frick und seiner Fraktion FREIE WÄHLER im Göppinger Stadtrat doch die Lektüre "Grundwissen Kommunalpolitik". Herr Dr. Emil Frick war ja mal Mitglied bei der SPD. Also hätte er sich ja mal im Laufe der letzten Jahre mit diesem Fachmagazin der SPD nahen Friedrich Ebert Stiftung befassen können. Der Arme ist aber zumindest seit dem Einzug der LINKEN in den Göppinger Stadtrat regelrecht "Linksflüchtig" und "Links" traumatisiert. Nur so ist seine Flucht aus der "zart linken" SPD und seiner jahrelangen Hatz auf "DIE LINKE" im Rat zu erklären. Als Psycholge empfehle ich ihm eine "Anti -LINKS-Traumatherapie". Als Mediziner kann er sicherlich eine Therapeutin oder Therapeuten finden, der ihm seine "LINKS" Panik nehmen kann. Als Theologe schließe ich ihn in meine täglichen Gebete ein, dass er zu mehr Gelassenheit findet. Vielleicht sollte er mehr Milch trinken, zumindest versprach die Milchwerbung der 80-er Jahre Milderung bei solchen unnötigen "Aufregungs-Zuständen".
Was seine Sorge und die seiner Fraktion um die Verschwiegenheit und die Pflichten eines Mandatsträgers/in betrifft, hier zu allgemeinen "GEMÜTS-ZUFÜHRUNG":
AUSZUG aus
"GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK" [Rats-Fraktionsarbeit der Friedrich Ebert Stiftung]:
2.2 Welche Angelegenheiten verpflichten zur Verschwiegenheit?
Die Kommunalgesetze der Länder und spezielle Gesetze verpflichten die ehrenamtlich Tätigen zur Verschwiegenheit. Die speziellen Gesetze, welche die Gemeinderatsmitglieder (Ratsmitglieder, Mitglieder der Gemeindevertretung) zur Verschwiegenheit verpflichten, sind insbesonde
- § 30 der Abgabenordnung,
- § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Angelegenheiten, die unter dem Schutz der Verschlusssachenanweisung stehen.
[DIE DISKUSSION UM EINE GEMEINDERATSKLAUSUR IST HIERVON NICHT BERÜHRT]
Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die der Vorsitzende auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung zu setzen hat.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch, wenn sie durch Beschluß des Gemeinderats (Rats, Gemeindevertretung) besonders angeordnet wird oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden.
[DIE GEHEIMHALTUNG DER GEMEINDERATSKLAUSUR IST SICHERLICH ZUM SCHUTZ DES GEMEINWOHL ODER EINES EINZELNEN HERZULEITEN]
Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Das setzt zugleich voraus, dass die Angelegenheit in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats (Rats, Gemeindevertretung) zu beraten und zu entscheiden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- Personalangelegenheiten,
- Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
- Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,
- Grundstücksangelegenheiten.
[DIE GEMEINDERATSKLAUSUR GEHÖRT SICHERLICH NICHT DAZU]
ZUR ALLGEMEINEN INFORMATION:
Informationen, die aus nichtöffentlicher Sitzung gewonnen werden, sind in der Regel vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht für solche Informationen GILT NICHT OHNE JEGLICHE AUSNAHME.
Vielmehr ist anzuerkennen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht in einseitiger Weise an die förmliche Behandlung in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung angeknüpft werden kann, ohne die Grundsätze einer offenen demokratischen Kontrolle als Korrektiv heranzuziehen.
Vielmehr kommt es auf die objektive Interessenbewertung im Blick auf das Gemeinwohl an (OVG RhPf, 7 A 12186 / 94.OVG). In der Rechtsprechung ist deshalb geklärt, dass bei dem Versuch der Mehrheit des Rates den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verletzen, dem einzelnen Ratsmitglied die Flucht in die Öffentlichkeit und damit der Bruch der Schweigepflicht möglich sein muss, wenn dies als ultima ratio zur Wahrung der demokratischen Teilhabe erforderlich ist.
Das Ratsmitglied hat allerdings zunächst anderweitig auf Abhilfe zu dringen, insbesondere dem Rat Gelegenheit zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu geben und ggf. die Aufsichtsbehörde wegen der drohenden Rechtsverletzung zu informieren.
Als letzte Möglichkeit ist der Bruch der Verschwiegenheit als rechtmäßig anzuerkennen, weil bei der notwendigen Abwägung zwischen den für die Geheimhaltung sprechenden Belangen einerseits und dem Prinzip der Öffentlichkeitsbeteiligung im demokratisch organisierten Gemeinwesen andererseits auch angesichts des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Mandatsträger (Art. 5 Abs. 1 GG) die formale Behandlung der Angelegenheit zurückzutreten hat, sofern es um die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geht. Auch die Offenbarung von in nichtöffentlicher Ausschußsitzung gewonnenen Erkenntnissen kommt dann in Betracht, wenn das Rats- oder Ausschussmitglied in dem beschriebenen unausweichlichen Konflikt steht.
Die Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds (Ratsmitglieds, Mitglieds der Gemeindevertretung) erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; dies ist – so das OLG Frankfurt / Main, NVwZ 1982, 215 – dann der Fall, wenn sie der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. Offenkundig sind die allgemein oder einem größeren Personenkreis bekannten Tatsachen.
DIE LINKE. im Kreistag und Stadtrat handelt nach diesen Grundsätzen. Selbstverständlich wird sich DIE LINKE. im Kreistag und Stadtrat, als von Bürger_innen und Bürgern gewählte Mandatsträger, nicht gesetzeswidrig zur Verschwiegenheispflicht bei Belangen zwingen lassen, die entweder gar nicht unter diese gesetzlichen Verschwiegenheitsvorgaben fallen und auf der Willkür von Einzelnen oder Gremien beruhen, noch wenn augenscheinlich versucht werden soll, das Prinzip der Öffentlichkeitsbeteiligung im demokratisch organisierten Gemeinwesen zu untergraben. Auch des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Mandatsträger (Art. 5 Abs. 1 GG) werden sich LINKE - Mandatsträger im Kreis nicht berauben lassen.
Göppingen, den 23.2.2015
Christian Stähle
Kreis-Stadtrat DIE LINKE.
